Die nachstehenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung des Instituts für Eignungsprüfung GmbH (im folgenden IfEP genannt) gilt für frei vereinbarte Dienstleistungen, dem Angebot von Eignungsprüfungen und Referenzmaterial.
§ 1 Allgemeines
Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter des IfEP sind nur dann bindend, wenn sie vom IfEP ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
§ 2 Durchführung des Auftrages
Die vom IfEP angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik und soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der beim IfEP üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Umfang der Arbeiten des IfEP wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch nach § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Mit Erstellung der jeweiligen Abschlußberichte oder Gutachten gelten die vertraglichen Leistungen des IfEP als erbracht.
§ 3 Fristen
Die vom IfEP angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 4 Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistung des IfEP umfaßt nur die ihm gemäß § 2 (1) ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsgemäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage oder Baugruppe, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt das IfEP keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen oder Baugruppen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch im letzten Falle wird die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen. Die Gewährleistungpflicht des IfEP beschränkt sich auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels oder bei Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft auf die Herbeiführung dieser Eigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung oder Herbeiführung der Eigenschaft fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder vom IfEP verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Haftung von bestimmten Eigenschaften, insbesondere dafür, daß die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt das IfEP nur, wenn eine entsprechende Zusicherung der betreffenden Eigenschaften erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung aufgrund zugesicherter Eigenschaften ist ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigen-schaften bleiben unberührt. Beruht ein Fehler oder Mangel, der kein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft darstellt, auf einen vom IfEP zu vertretenden Umstand, so haftet das IfEP für einen dem Auftraggeber hierdurch entstandenen Schaden bei nur leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten nur je Auftrag bis zu einem Betrag der maximal dem Wert des nach § 2 (1) vereinbarten Auftrag entspricht.