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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung des Instituts für Eignungsprüfung GmbH (im folgenden IfEP genannt) gilt für frei vereinbarte Dienstleistungen, dem Angebot von Eignungsprüfungen und Referenzmaterial.

Abgedeckte Leistungsbereiche

  • Eignungsprüfungen, Ringversuche und Laborvergleichsuntersuchungen
  • Bilaterale und multilaterale Eignungsprüfungen
  • Referenzmaterialien und zertifizierte Referenzmaterialien
  • Probenfertigung, Prüfkörper, Probensätze und Versand
  • Laborinterne Qualitätsüberwachung, Auswertungen, Gutachten und technische Dienstleistungen
  • Seminare, Schulungen und Fortbildungen
  • Beschwerden, Einsprüche, Vertraulichkeit, Datenschutz, Online-Kundendaten, Löschanträge, Endkunden-/Verbraucherbezug, Compliance und Akkreditierungsbezüge

 

 

Inhaltsübersicht

  • 1 Anbieter, Geltungsbereich und Vertragspartner
  • 2 Angebote, Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsunterlagen
  • 3 Leistungsumfang, fachliche Grundlage und Akkreditierung
  • 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  • 5 Eignungsprüfungen, Ringversuche und Laborvergleichsuntersuchungen
  • 6 Bilaterale Eignungsprüfungen
  • 7 Referenzmaterialien, zertifizierte Referenzmaterialien und Probensätze
  • 8 Probenfertigung und vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
  • 9 Seminare, Schulungen und sonstige wissensvermittelnde Leistungen
  • 10 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Transportkosten und Export
  • 11 Termine, Fristen, Leistungsänderungen und höhere Gewalt
  • 12 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
  • 13 Stornierung, Kündigung, Rücktritt und Verbraucherwiderruf
  • 14 Mängelrechte, Berichtigungen, Beschwerden und Einsprüche
  • 15 Haftung
  • 16 Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte und Nutzungsrechte
  • 17 Vertraulichkeit, Datenschutz, Online-Kundendaten und Aufbewahrung
  • 18 Compliance, Sicherheit und Ausschluss missbräuchlicher Nutzung
  • 19 Schlussbestimmungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IfEP GmbH – Institut für Eignungsprüfung

  • 1 Anbieter, Geltungsbereich und Vertragspartner

(1)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und Leistungen der IfEP GmbH – Institut für Eignungsprüfung, Daimlerstr. 8, D-45770 Marl (nachfolgend: „IfEP“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und sonstigen Endkunden (nachfolgend gemeinsam: „Auftraggeber“ oder „Kunden“). Soweit ein Auftraggeber Verbraucher ist, gelten diese AGB nur, soweit keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen; gesetzliche Informations-, Widerrufs-, Gewährleistungs- und Datenschutzrechte bleiben unberührt.

(2)  Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungen und Leistungsbereiche: (a) Planung, Organisation, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Eignungsprüfungen, Ringversuchen und Laborvergleichsuntersuchungen; (b) bilaterale und multilaterale Eignungsprüfungen; (c) Herstellung, Qualifizierung, Zertifizierung, Vertrieb und Lieferung von Referenzmaterialien, zertifizierten Referenzmaterialien, Prüfkörpern, Proben und Probensätzen; (d) Probenfertigung, Bearbeitung, Vorbereitung, Kennzeichnung und Versand von Prüfkörpern und Materialien im Auftrag; (e) laborinterne Qualitätsüberwachungen, technische Auswertungen, Gutachten, Stellungnahmen und sonstige fachbezogene Dienstleistungen; (f) Seminare, Schulungen und Fortbildungen, insbesondere zu Messunsicherheit, Qualitätsmanagement in Prüflaboratorien und mechanisch-technologischer Werkstoffprüfung; sowie (g) alle mit den vorgenannten Leistungen zusammenhängenden Nebenleistungen.

(3)  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn IfEP ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn IfEP in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(4)  Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Anmeldeunterlagen, Programmbeschreibungen, Zertifikate, Datenblätter und Preislisten von IfEP gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.

  • 2 Angebote, Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsunterlagen

(1)  Angebote von IfEP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Preislisten, Programme, Formulare, Darstellungen auf der Website und sonstige Informationen stellen grundsätzlich keine verbindlichen Angebote dar.

(2)  Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung von IfEP, durch Annahme eines Angebots von IfEP, durch Bestätigung einer Anmeldung, durch Beginn der Leistungsausführung, durch Versand von Proben oder Referenzmaterialien oder durch sonstige eindeutige Annahmeerklärung von IfEP.

(3)  Bei Eignungsprüfungen, Ringversuchen, bilateralen Eignungsprüfungen, Schulungen oder Bestellungen über Formulare gilt die Übermittlung der vollständig ausgefüllten Anmeldung oder Bestellung durch den Auftraggeber als verbindliches Angebot. IfEP kann dieses Angebot insbesondere durch Auftragsbestätigung, Rechnungstellung, Versand von Unterlagen oder Proben oder Bereitstellung von Leistungen annehmen.

(4)  Für Inhalt und Reihenfolge der Vertragsunterlagen gilt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart: (1) individuelle Vereinbarung oder Auftragsbestätigung, (2) Angebot, Leistungsbeschreibung, Programm-, Teilnehmer- oder Anmeldeunterlagen, (3) Zertifikate, Datenblätter, Sicherheits- und Handhabungshinweise, (4) Preislisten und Transportkostenregelungen, (5) diese AGB, (6) gesetzliche Vorschriften.

(5)  Nebenabreden, Zusagen, Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von IfEP in Textform bestätigt werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(6)           Soweit ein Vertrag mit einem Verbraucher über Fernkommunikationsmittel, die Website, Online-Formulare, E-Mail, Telefon oder außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommt, gelten ergänzend die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht, eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular gehen diesen AGB vor, soweit sie zwingend gelten oder für den Verbraucher günstiger sind. Beginnt IfEP auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung, gelten Wertersatz, Ausschluss oder Erlöschen des Widerrufsrechts ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der gesonderten Verbraucherinformationen.

  • 3 Leistungsumfang, fachliche Grundlage und Akkreditierung

(1)  Umfang, Art, Ziel, Bewertungsmaßstab, Liefergegenstand, Termine und Vergütung der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot, Programm, Anmeldeformular oder der Auftragsbestätigung. IfEP schuldet nur die dort ausdrücklich beschriebenen Leistungen.

(2)  IfEP erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, nach den jeweils einschlägigen Normen und fachlichen Standards sowie nach den im Qualitätsmanagementsystem von IfEP festgelegten Verfahren. Leistungen im akkreditierten Bereich werden nach Maßgabe des jeweils gültigen Akkreditierungsumfangs erbracht.

(3)  Die Einhaltung bestimmter Normen, Akkreditierungsanforderungen, behördlicher Vorgaben, Kundenanforderungen oder Bewertungsverfahren ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind oder sich zwingend aus den anwendbaren Programmunterlagen ergeben.

(4)  IfEP übernimmt keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl, Herstellung, Sicherheit, Eignung, Funktionsfähigkeit oder Konformität von Anlagen, Produkten, Baugruppen, Prüfeinrichtungen, Prüfverfahren, Software, Sicherheitsprogrammen oder sonstigen Systemen des Auftraggebers, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.

(5)  IfEP kann zur Leistungserbringung fachkundige Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Sachverständige, Unterauftragnehmer, Kooperationspartner oder externe Prüflabore einsetzen, soweit dies fachlich erforderlich oder zweckmäßig ist und dem Vertrag nicht widerspricht. IfEP bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination verantwortlich.

(6)  Eine bestimmte Entscheidung einer Akkreditierungsstelle, Behörde, Kundenorganisation oder sonstigen Drittstelle wird nicht geschuldet. Berichte, Ergebnisblätter, Zertifikate oder sonstige Nachweise von IfEP ersetzen keine eigene Bewertung des Auftraggebers, soweit rechtlich oder fachlich eine solche Bewertung erforderlich ist.

  • 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)  Der Auftraggeber stellt IfEP alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Spezifikationen, Prüfanweisungen, Sicherheitsdaten, Lieferadressen, Rechnungsdaten, Ansprechpartner, Fristen und sonstigen Angaben rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung.

(2)  Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Auswahl der beauftragten Leistung im Hinblick auf seinen Verwendungszweck. Er hat insbesondere zu prüfen, ob die gewählte Eignungsprüfung, das Referenzmaterial, die Probengeometrie, der Probensatz, die Schulung oder die sonstige Leistung für seine Zwecke geeignet ist.

(3)  Der Auftraggeber führt Prüfungen, Messungen und sonstige Arbeiten nach den jeweiligen Teilnehmerunterlagen, Handhabungshinweisen, Normen, Sicherheitsregeln und fachlichen Vorgaben aus. Abweichungen, Unklarheiten, Beschädigungen, Transportverluste oder sonstige Auffälligkeiten sind IfEP unverzüglich mitzuteilen.

(4)  Bei vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien, Proben oder Informationen sichert der Auftraggeber zu, dass diese rechtmäßig bereitgestellt werden, keine Rechte Dritter verletzen und IfEP keine unzumutbaren rechtlichen, sicherheitstechnischen oder wirtschaftlichen Risiken entstehen. Gefahrstoffe, besondere Lagerbedingungen, Exportbeschränkungen, Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken sind vorab ausdrücklich mitzuteilen.

(5)  Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungen oder liefert er fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Angaben, verlängern sich Fristen angemessen. IfEP ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten abzurechnen, Leistungen auszusetzen, Ergebnisse von der Bewertung auszuschließen oder den Vertrag nach angemessener Fristsetzung zu kündigen, soweit dies erforderlich ist.

  • 5 Eignungsprüfungen, Ringversuche und Laborvergleichsuntersuchungen

(1)  Eignungsprüfungen, Ringversuche und Laborvergleichsuntersuchungen dienen der Bewertung der Leistungsfähigkeit von Laboratorien, Prüfverfahren oder Messungen nach zuvor festgelegten Kriterien. Gegenstand, Proben, Prüfbedingungen, Fristen, Bewertungsmethoden, Auswertungsregeln und Dokumentation richten sich nach den jeweiligen Programm- und Teilnehmerunterlagen.

(2)  Der Auftraggeber erhält, soweit vertraglich vorgesehen, Proben oder Prüfkörper, Teilnehmerunterlagen, Ergebnisformulare, eine Auswertung, einen Abschlussbericht und gegebenenfalls ein Zertifikat oder einen sonstigen Nachweis. Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen können je nach Programm variieren.

(3)  Die Bewertung von Teilnehmerergebnissen erfolgt nach dem vereinbarten oder in den Programmunterlagen beschriebenen statistischen und fachlichen Verfahren, insbesondere anhand zertifizierter Referenzwerte, festgelegter Zielwerte, Konsenswerten der Teilnehmer oder sonstiger geeigneter Bewertungsgrundlagen.

(4)  Ergebnisse müssen vollständig, plausibel und fristgerecht in der von IfEP vorgegebenen Form eingereicht werden. Verspätete, unvollständige, offensichtlich fehlerhafte, nicht zuordenbare oder nicht programmgemäß ermittelte Ergebnisse können von der regulären Auswertung ausgeschlossen, gesondert bewertet oder im Bericht entsprechend gekennzeichnet werden.

(5)  Der Auftraggeber führt die Prüfungen eigenverantwortlich und ohne unzulässige Abstimmung mit anderen Teilnehmern durch. Eine Weitergabe von Proben, Teilnehmerunterlagen, Teilnehmercodes oder Ergebnisdaten an andere Teilnehmer oder Dritte ist ohne Zustimmung von IfEP unzulässig, soweit dies die Integrität der Eignungsprüfung beeinträchtigen kann.

(6)  IfEP ist berechtigt, Eignungsprüfungen zu verschieben, zu ändern, zusammenzufassen oder abzusagen, wenn dies aus fachlichen, organisatorischen, sicherheitstechnischen oder materialbezogenen Gründen erforderlich ist, insbesondere bei unzureichender Teilnehmerzahl, Ausfall von Probenmaterial, Transportproblemen, höherer Gewalt oder Anforderungen aus dem Akkreditierungsverfahren. In diesem Fall informiert IfEP den Auftraggeber und bietet nach Möglichkeit einen Ersatztermin, eine Ersatzleistung oder eine angemessene Anpassung an.

(7)  Ein Zertifikat oder Abschlussbericht bestätigt nur die nach den jeweiligen Regeln bewertete Teilnahme oder das erzielte Ergebnis. Eine allgemeine Gewähr für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Labors, die Anerkennung durch Dritte, die Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Akkreditierung oder die Eignung sämtlicher Prüfverfahren des Auftraggebers wird nicht übernommen.

  • 6 Bilaterale Eignungsprüfungen

(1)  Bilaterale Eignungsprüfungen sind individuelle, zeit- oder bedarfsbezogene Eignungsprüfungsleistungen für einzelne Auftraggeber, insbesondere wenn eine reguläre Eignungsprüfung aktuell nicht angeboten wird oder ein kurzfristiger Nachweis benötigt wird.

(2)  Soweit nicht anders vereinbart, kann IfEP hierfür vorhandenes Restmaterial aus geeigneten Eignungsprüfungen, ursprüngliche Teilnehmerunterlagen, vorhandene Referenzwerte, frühere Bewertungsgrundlagen oder andere fachlich geeignete Vergleichsdaten nutzen.

(3)  Der Auftraggeber führt die Prüfung nach den bereitgestellten Anweisungen aus und übermittelt die Ergebnisse in der vereinbarten Form. IfEP nimmt eine individuelle Bewertung vor und stellt, soweit vorgesehen, ein Ergebnisblatt, einen Bericht oder eine sonstige Dokumentation zur Verfügung. Ein Zertifikat wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(4)  Kurzfristige Bearbeitungszeiten für bilaterale Eignungsprüfungen sind nur verbindlich, wenn IfEP sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Die Einhaltung setzt voraus, dass alle erforderlichen Informationen, Ergebnisse, Zahlungen und Mitwirkungen rechtzeitig vorliegen und keine Umstände außerhalb des Einflussbereichs von IfEP entgegenstehen.

(5)  IfEP ist berechtigt, die Übermittlung des Ergebnisblatts, Berichts oder sonstiger Abschlussunterlagen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

  • 7 Referenzmaterialien, zertifizierte Referenzmaterialien und Probensätze

(1)  Referenzmaterialien, zertifizierte Referenzmaterialien, Proben und Probensätze werden nach Maßgabe des Angebots, der Auftragsbestätigung, des Datenblatts, Zertifikats oder der jeweiligen Produktbeschreibung geliefert. Zertifizierte Werte, Unsicherheiten, Gültigkeitsdauer, Lagerbedingungen, Handhabungshinweise und Anwendungsbereich ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Zertifikat oder Datenblatt.

(2)  Eine Beschaffenheitsvereinbarung besteht nur hinsichtlich der ausdrücklich vereinbarten oder zertifizierten Eigenschaften. Weitere Eigenschaften, Verwendungszwecke, Normabdeckungen oder Eignungen werden nicht garantiert, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart sind.

(3)  Der Auftraggeber ist verantwortlich für sachgemäße Lagerung, Transport nach Übergabe, Handhabung, Konditionierung, Öffnung, Kennzeichnung, Verteilung, Verwendung und Entsorgung der gelieferten Materialien. Unsachgemäße Behandlung, Veränderung, Beschädigung, Kontamination oder Verwendung außerhalb der vorgegebenen Bedingungen kann die Aussagekraft der zertifizierten Werte beeinträchtigen und Mängelansprüche ausschließen.

(4)  Referenzmaterialien und zertifizierte Referenzmaterialien dürfen nur für fachlich geeignete Prüf-, Kalibrier-, Überwachungs-, Schulungs- oder Qualitätssicherungszwecke verwendet werden. Der Auftraggeber darf sie nicht als sicherheitskritische Bauteile, Produktionsmaterial, Medizinprodukt, Lebensmittel, Verbraucherprodukt oder für sonstige nicht vereinbarte Zwecke einsetzen.

(5)  Probengeometrien, Maße, Festigkeitsbereiche, Energieniveaus, Chargen, Kennwerte und Probensatzzusammenstellungen können produktions- und materialbedingt variieren, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und der vereinbarte Anwendungszweck nicht beeinträchtigt werden.

(6)  Teil- und Ersatzlieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. IfEP ist berechtigt, ein fachlich gleichwertiges Material oder einen fachlich gleichwertigen Probensatz anzubieten, wenn das ursprünglich vorgesehene Material nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist.

  • 8 Probenfertigung und vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien

(1)  Bei Probenfertigung, Bearbeitung oder Vorbereitung von Materialien nach Vorgaben des Auftraggebers schuldet IfEP die fachgerechte Bearbeitung im vereinbarten Umfang, nicht jedoch den wirtschaftlichen, technischen oder regulatorischen Erfolg des vom Auftraggeber verfolgten Gesamtzwecks.

(2)  Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Zeichnungen, Spezifikationen, Materialangaben, Prüfanforderungen, Sicherheitsinformationen und sonstigen Vorgaben. IfEP ist nicht verpflichtet, diese ohne ausdrückliche Vereinbarung auf Vollständigkeit, Plausibilität oder Eignung für den beabsichtigten Zweck zu prüfen.

(3)  IfEP kann die Bearbeitung oder Annahme von Materialien verweigern, aussetzen oder abbrechen, wenn diese beschädigt, unklar gekennzeichnet, rechtswidrig, sicherheitstechnisch bedenklich, gesundheitsgefährdend, export- oder sanktionsrechtlich problematisch, nicht geeignet oder nicht vertragsgemäß bereitgestellt sind.

(4)  Rücksendung, Lagerung, Entsorgung oder Dokumentation von Restmaterialien erfolgt nur nach Vereinbarung. Soweit der Auftraggeber keine Weisung erteilt, kann IfEP Restmaterialien nach angemessener Frist und vorheriger Ankündigung entsorgen oder dem Auftraggeber auf dessen Kosten zurücksenden, soweit dem keine gesetzlichen oder akkreditierungsbezogenen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

(5)  Für hochwertige, einzigartige oder schwer ersetzbare Materialien hat der Auftraggeber vor Übergabe ausdrücklich auf den besonderen Wert hinzuweisen und eine geeignete Versicherung oder Sonderbehandlung zu vereinbaren. Andernfalls darf IfEP von einem marktüblichen oder im Auftrag erkennbaren Materialwert ausgehen.

  • 9 Seminare, Schulungen und sonstige wissensvermittelnde Leistungen

(1)  Inhalt, Lernziel, Dauer, Ort, Durchführungsmethode, Teilnehmerzahl, Referenten, Unterlagen und Vergütung von Seminaren, Schulungen und sonstigen wissensvermittelnden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Anmeldebestätigung oder den jeweiligen Veranstaltungsunterlagen.

(2)  IfEP ist berechtigt, fachlich gleichwertige Referenten einzusetzen, Inhalte angemessen zu aktualisieren, den Ablauf anzupassen oder Präsenzveranstaltungen ganz oder teilweise online durchzuführen, soweit der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3)  Teilnahmebescheinigungen, Schulungsunterlagen oder Zertifikate bestätigen nur die Teilnahme oder den jeweils ausdrücklich bezeichneten Inhalt. Eine bestimmte persönliche Qualifikation, Prüfungsleistung, Akkreditierungsentscheidung oder Anerkennung durch Dritte wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(4)  Stornierungen oder Umbuchungen durch den Auftraggeber müssen in Textform erfolgen. Soweit keine abweichende Stornoregel vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen; IfEP kann insbesondere die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Die Benennung eines fachlich geeigneten Ersatzteilnehmers ist zulässig, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen.

(5)  IfEP kann eine Veranstaltung aus wichtigem Grund verschieben oder absagen, insbesondere bei Krankheit von Referenten, zu geringer Teilnehmerzahl, technischen Störungen, Reisehindernissen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die eine sachgerechte Durchführung wesentlich erschweren. Bereits gezahlte Teilnahmeentgelte werden in diesem Fall auf einen Ersatztermin angerechnet oder erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 15.

  • 10 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Transportkosten und Export

(1)  Lieferungen erfolgen an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Der Auftraggeber ist verantwortlich für richtige und vollständige Liefer-, Rechnungs-, Zoll- und Kontaktdaten sowie für die Annahme der Lieferung.

(2)  Versandart, Verpackung und Versanddienstleister bestimmt IfEP nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit keine besondere Versandart vereinbart ist. Mehrkosten für Expressversand, Sonderverpackungen, Gefahrgut, Kühlung, Versicherung, Auslandsversand, Zollabwicklung, Lagerung oder erneute Zustellung trägt der Auftraggeber, soweit sie vereinbart oder von ihm veranlasst sind; gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie vor Vertragsschluss klar ausgewiesen wurden oder nachträglich ausdrücklich vereinbart werden.

(3)  Transportkosten werden nach Angebot, Preisliste, Transportkostenregelung oder tatsächlichem Aufwand berechnet. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Abgaben, Gebühren, Lagergelder, behördliche Kosten und sonstige Import- oder Exportkosten trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(4)  Bei Versendung an Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer, Paketdienst oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Auftraggeber über, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Dies gilt auch bei Teillieferungen und Ersatzlieferungen.

(5)  Der Auftraggeber hat Lieferungen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, erkennbare Schäden, Unversehrtheit der Verpackung, Kennzeichnung und Eignung für den vorgesehenen Einsatz zu prüfen und Transportschäden unverzüglich gegenüber IfEP und dem Transportdienstleister zu dokumentieren.

(6)  Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung von Import-, Export-, Zoll-, Sanktions-, Embargo-, Arbeitsschutz-, Gefahrstoff-, Transport- und Entsorgungsvorschriften, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen. Verzögerungen oder Kosten aufgrund fehlender Genehmigungen, Zollabfertigungen, Annahmeverweigerungen oder behördlicher Maßnahmen gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit IfEP diese nicht zu vertreten hat.

  • 11 Termine, Fristen, Leistungsänderungen und höhere Gewalt

(1)  Von IfEP genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Verbindliche Fristen beginnen erst, wenn alle technischen, kaufmännischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere erforderliche Mitwirkungen, Unterlagen, Proben, Zahlungen, Genehmigungen und Freigaben vorliegen.

(2)  Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung in Textform. IfEP ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand, Materialkosten, Versandkosten und organisatorische Kosten gesondert abzurechnen; Termine und Fristen verlängern sich angemessen.

(3)  IfEP darf Leistungen anpassen, wenn dies aus fachlichen, normativen, akkreditierungsbezogenen, materialbedingten, sicherheitstechnischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist und der Vertragszweck für den Auftraggeber erhalten bleibt. Über wesentliche Änderungen informiert IfEP den Auftraggeber.

(4)  Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von IfEP befreien IfEP für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den betroffenen Leistungspflichten. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Terror, Streik, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen, Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen, Ausfall wesentlicher Lieferanten, Ausfall von Probenmaterial oder erhebliche technische Störungen.

(5)  Dauert eine wesentliche Störung länger als 90 Kalendertage an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 15.

  • 12 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1)  Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Preisliste, den Programm- oder Anmeldeunterlagen oder der sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Versand-, Transport-, Verpackungs-, Zoll-, Bank- und Nebenkosten. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zusätzlich anfallende Versand-, Transport-, Verpackungs- oder Nebenkosten vor Vertragsschluss ausgewiesen oder ausdrücklich vereinbart.

(2)  IfEP kann angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen verlangen und Teilrechnungen nach Leistungsstand, Teilleistungen, Materialbeschaffung, Versand oder Projektfortschritt stellen. Teilrechnungen müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

(3)  Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch zu dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsziel. Fehlt ein Zahlungsziel, ist die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu zahlen.

(4)  Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. IfEP ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, Mahnkosten, die gesetzliche Verzugspauschale bei Entgeltforderungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr sowie weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

(5)  IfEP kann die Leistungserbringung, weitere Lieferungen, Auswertungen, Ergebnisblätter, Berichte, Zertifikate, Schulungsunterlagen oder sonstige Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen zurückhalten, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

(6)  Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang in Textform und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt; unstreitige Rechnungsbeträge sind fristgerecht zu zahlen.

(7)  Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Auftraggeber sind, soweit gesetzlich zulässig, nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte unberührt.

  • 13 Stornierung, Kündigung, Rücktritt und Verbraucherwiderruf

(1)  Stornierungen, Kündigungen oder Rücktrittserklärungen des Auftraggebers bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist der Zugang bei IfEP. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

(2)  Storniert der Auftraggeber eine verbindlich bestätigte Teilnahme, Bestellung oder Leistung, ist IfEP berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen, soweit keine abweichende Stornoregel vereinbart ist. Bereits beschaffte, reservierte, bearbeitete, hergestellte oder versandfertige Proben, Referenzmaterialien, kundenspezifische Leistungen und bereits entstandene Fremdkosten sind zu vergüten, soweit IfEP diese nicht anderweitig verwenden kann.

(3)  Bei Werkleistungen bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers unberührt. Kündigt der Auftraggeber, kann IfEP die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen; ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung sind anzurechnen.

(4)  Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für IfEP liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet, erforderliche Mitwirkungen nicht erbringt, Sicherheits-, Compliance- oder Akkreditierungsanforderungen verletzt, unzulässige Absprachen im Rahmen einer Eignungsprüfung trifft oder IfEP die Leistung aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht zumutbar ist.

(5)  Im Falle berechtigter Kündigung oder Stornierung sind bereits erbrachte Leistungen, beschaffte Materialien, angefallene Fremdkosten, Versandkosten und sonstige nicht vermeidbare Aufwendungen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  • 14 Mängelrechte, Berichtigungen, Beschwerden und Einsprüche

(1)  IfEP gewährleistet, dass die ausdrücklich vereinbarten Leistungen mit der vereinbarten Beschaffenheit erbracht werden. Eine Gewähr für die Eignung der Leistung für einen vom Auftraggeber verfolgten besonderen Zweck besteht nur, wenn dieser Zweck ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.

(2)  Bei Kauf- und Lieferleistungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung, in Textform zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt ergänzend § 377 HGB. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte; der vorstehende Rügezeitraum gilt für Verbraucher nicht.

(3)  Beanstandungen von Berichten, Ergebnisblättern, Zertifikaten, Auswertungen oder sonstigen Arbeitsergebnissen sind unverzüglich nach Zugang, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, nachvollziehbar und unter Angabe der beanstandeten Punkte mitzuteilen. Reine fachliche Meinungsverschiedenheiten über eine ordnungsgemäß angewandte Bewertungsmethode begründen keinen Mangel.

(4)  Bei berechtigten Mängeln leistet IfEP nach eigener Wahl zunächst Nacherfüllung durch Berichtigung, Ergänzung, Ersatzlieferung, erneute Auswertung, erneute Dokumentation oder sonstige geeignete Abhilfe. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rechte.

(5)  Mängelrechte bestehen nicht, soweit der Mangel auf fehlerhaften Angaben, ungeeigneten Vorgaben, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßem Transport nach Gefahrübergang, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, Veränderung, Kontamination, beschädigter Verpackung, Bedienfehlern, unzulässigen Absprachen, verspäteter Ergebnisabgabe oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beruht.

(6)  Beschwerden über Leistungen, organisatorische Abläufe oder sonstige Vorgänge sind, soweit die jeweiligen Programmunterlagen keine abweichende Frist enthalten, innerhalb von 14 Kalendertagen in Textform an IfEP zu richten. Einsprüche gegen Ergebnisse oder Bewertungen von Eignungsprüfungen sind, soweit keine abweichende Regelung gilt, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Eignungsprüfungsberichts schriftlich an IfEP zu richten. IfEP behandelt Beschwerden und Einsprüche nach den hierfür vorgesehenen Verfahren.

(7)  Mängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmern, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab Ablieferung, Zugang des Arbeitsergebnisses oder Abnahme. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die verkürzte Verjährung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Garantien oder zwingenden gesetzlichen Ansprüchen.

  • 15 Haftung

(1)  IfEP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2)  Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet IfEP nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3)  Im Übrigen ist die Haftung von IfEP, soweit gesetzlich zulässig, für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Verlust von Aufträgen, Reputationsschäden, vergebliche Aufwendungen, Kosten eines Rückrufs, Datenverlust, Nutzungsausfall und Schäden aus unzulässiger Verwendung von Arbeitsergebnissen, Transport- oder Zollereignissen außerhalb des Verantwortungsbereichs von IfEP oder Entscheidungen von Behörden, Akkreditierungsstellen oder sonstigen Dritten.

(4)  IfEP haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Nachteile, die auf fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers, unsachgemäßer Behandlung von Proben oder Referenzmaterialien, fehlerhaften Prüfverfahren, unzureichender Kalibrierung, ungeeigneter Prüfausrüstung, unzulässiger Verwendung von Arbeitsergebnissen, Transport- oder Zollereignissen außerhalb des Verantwortungsbereichs von IfEP oder Entscheidungen von Behörden, Akkreditierungsstellen oder sonstigen Dritten beruhen.

(5)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Sicherungs-, Prüf-, Kontroll- und Versicherungsvorkehrungen zu treffen, insbesondere für hochwertige Proben, kundeneigene Materialien, Betriebsunterbrechungsrisiken, Datenverlust, Transport- und Folgeschäden.

(6)  Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Organen, Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Sachverständigen, Unterauftragnehmern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von IfEP.

  • 16 Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1)  Gelieferte Waren, Proben, Referenzmaterialien, Probensätze und sonstige körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von IfEP. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur für den vereinbarten Zweck verwenden, soweit IfEP dem nicht widerspricht.

(2)  IfEP behält sämtliche Urheber-, Leistungsschutz-, Datenbank-, Know-how- und sonstigen Rechte an Berichten, Zertifikaten, Ergebnisblättern, Bewertungen, Berechnungen, Auswertungen, Methoden, Programmunterlagen, Formularen, Schulungsunterlagen, Präsentationen, Datenbanken, Software, Texten, Grafiken und sonstigen Arbeitsergebnissen, soweit Rechte nicht ausdrücklich übertragen werden.

(3)  Der Auftraggeber erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke, Qualitätssicherung, Audits, Akkreditierungsverfahren und die vertragsgemäße Dokumentation gegenüber eigenen Kunden, Behörden oder Akkreditierungsstellen, soweit dies sachlich erforderlich ist.

(4)  Berichte, Zertifikate, Ergebnisblätter und sonstige IfEP-Unterlagen dürfen nur vollständig, unverändert, mit allen Anlagen, Hinweisen, Gültigkeitsangaben und Einschränkungen weitergegeben oder verwendet werden. Eine auszugsweise, irreführende, werbliche oder sinnentstellende Nutzung ist ohne vorherige Zustimmung von IfEP unzulässig.

(5)  Die öffentliche Verwendung von Namen, Logos, Marken, Akkreditierungshinweisen, Zertifikaten oder Berichten von IfEP zu Werbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung von IfEP, sofern sie über die sachliche Dokumentation einer Teilnahme oder eines Ergebnisses hinausgeht.

(6)  IfEP darf anonymisierte oder aggregierte Daten aus Eignungsprüfungen, Ringversuchen, Referenzmaterialien und sonstigen Leistungen für statistische Auswertungen, Methodenentwicklung, Qualitätsverbesserung, wissenschaftliche Zwecke, Schulungszwecke und interne Dokumentation nutzen, sofern keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber oder vertrauliche Informationen möglich sind.

(7)  Vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen, Daten und Ergebnisse darf IfEP im erforderlichen Umfang zur Durchführung, Dokumentation, Archivierung, Qualitätssicherung, Akkreditierung und rechtlichen Verteidigung verwenden. IfEP darf hiervon Kopien oder elektronische Abbilder zu den Akten nehmen, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.

  • 17 Vertraulichkeit, Datenschutz, Online-Kundendaten und Aufbewahrung

(1)  IfEP und der Auftraggeber behandeln alle im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden den Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulichen technischen Informationen, Prüfergebnisse, Teilnehmerdaten, Kundendaten, Bewertungsdaten und sonstigen vertraulichen Informationen vertraulich und verwenden sie nur für die Zwecke des Vertrags.

(2)  Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die von Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden, die aufgrund gesetzlicher, behördlicher, gerichtlicher oder akkreditierungsbezogener Pflichten offenzulegen sind oder deren Offenlegung zur Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.

(3)  IfEP darf vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Sachverständige, Rechts- und Steuerberater, Versicherer, Akkreditierungsstellen, Behörden und sonstige Stellen weitergeben, soweit dies zur Leistungserbringung, Qualitätssicherung, Akkreditierung, Prüfung, Archivierung, Rechtsdurchsetzung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist und angemessene Vertraulichkeitspflichten bestehen.

(4)  Personenbezogene Daten verarbeitet IfEP nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung, Dokumentation, Qualitätssicherung und Erfüllung rechtlicher oder akkreditierungsbezogener Pflichten. Weitere Informationen ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen von IfEP.

(5)  E-Mail-Kommunikation kann Sicherheitsrisiken aufweisen. Wünscht der Auftraggeber besondere Verschlüsselungs-, Übermittlungs- oder Portalverfahren, sind diese vorab zu vereinbaren; hierdurch entstehender Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.

(6)  IfEP bewahrt vertragsbezogene Unterlagen, Berichte, Aufzeichnungen, Rohdaten, Kommunikationsdaten und Nachweise nach Maßgabe gesetzlicher, vertraglicher und akkreditierungsbezogener Anforderungen auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen kann IfEP Unterlagen löschen oder vernichten, soweit keine berechtigten Gründe für eine weitere Aufbewahrung bestehen.

(7)  Soweit IfEP Online-Formulare, Kundenkonten, Upload- oder Downloadbereiche, Datenräume, Ergebnisportale, Anmelde- oder Bestellformulare, E-Mail-Kommunikation oder vergleichbare digitale Verfahren bereitstellt, verarbeitet IfEP die hierüber übermittelten Online-Kundendaten. Hierzu können insbesondere Stammdaten, Kontakt- und Rechnungsdaten, Kundennummern, Login- und Nutzungsdaten, Auftrags-, Bestell-, Teilnehmer-, Liefer-, Prüf-, Ergebnis-, Kommunikations- und Dokumentendaten sowie vom Kunden hochgeladene Dateien gehören.

(8)  Online-Kundendaten werden nur verarbeitet, soweit dies für Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Bereitstellung digitaler Funktionen, Abrechnung, Kommunikation, Ergebnisübermittlung, Qualitätssicherung, IT-Sicherheit, Missbrauchsvermeidung, Archivierung, Akkreditierung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Zugriff erhalten nur Personen und Dienstleister, die diesen Zugriff für die genannten Zwecke benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(9)  Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm online übermittelten Daten richtig, vollständig, aktuell und rechtmäßig erhoben und weitergegeben werden. Soweit der Kunde personenbezogene Daten Dritter, insbesondere von Mitarbeitern, Teilnehmern, Ansprechpartnern oder eigenen Endkunden, an IfEP übermittelt, stellt er sicher, dass hierfür eine geeignete Rechtsgrundlage besteht und betroffene Personen die erforderlichen Informationen erhalten haben.

(10)Kundenkonten, Zugangsdaten und Portalzugänge sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Der Kunde hat IfEP unverzüglich zu informieren, wenn ein Missbrauch, Verlust oder unbefugter Zugriff vermutet wird. IfEP kann Zugänge aus Sicherheitsgründen sperren oder zurücksetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Missbrauch bestehen.

(11)Der Kunde oder eine sonst betroffene Person kann die Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung personenbezogener Kundendaten in Textform beantragen. Der Antrag sollte die betroffene Person, das Kundenkonto oder die Auftrags- bzw. Rechnungsnummer sowie die zu löschenden Daten möglichst genau bezeichnen. IfEP prüft den Antrag nach den gesetzlichen Vorgaben und bestätigt den Eingang oder die Umsetzung in angemessener Frist.

(12)Eine Löschung erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine gesetzlichen, steuer-, handels-, vertraglichen, akkreditierungsbezogenen oder sonstigen berechtigten Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten entgegenstehen. Soweit eine sofortige Löschung nicht möglich ist, kann IfEP die Verarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben einschränken, die Daten sperren oder nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen löschen bzw. anonymisieren. Die Deaktivierung eines Online-Zugangs führt nicht automatisch zur Löschung aller vertrags- oder aufbewahrungspflichtigen Daten.

(13)Nach Löschung oder Deaktivierung von Online-Kundendaten können Kundenkonto, historische Bestellungen, Teilnehmerdaten, Downloads, Zertifikate, Berichte, Ergebnisdaten oder Kommunikationshistorien ganz oder teilweise nicht mehr verfügbar sein. Bereits erteilte Berichte, Zertifikate, Rechnungen, Buchungsunterlagen und akkreditierungs- oder qualitätsrelevante Nachweise dürfen im gesetzlich und vertraglich erforderlichen Umfang weiter aufbewahrt werden.

(14)Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise von IfEP. Gesetzliche Betroffenenrechte, insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, bleiben unberührt.

  • 18 Compliance, Sicherheit und Ausschluss missbräuchlicher Nutzung

(1)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, exportkontroll-, sanktions-, zoll-, arbeitsschutz-, umwelt-, gefahrstoff-, datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

(2)  Der Auftraggeber darf Leistungen, Proben, Referenzmaterialien, Berichte, Daten oder sonstige Arbeitsergebnisse von IfEP nicht für rechtswidrige, unsichere, irreführende, manipulative oder nicht vereinbarte Zwecke verwenden. Dies gilt insbesondere für die Täuschung von Akkreditierungsstellen, Kunden, Behörden oder sonstigen Dritten.

(3)  IfEP ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, auszusetzen, zu kündigen oder die Herausgabe von Leistungen zu verweigern, wenn begründete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße, Sanktions- oder Exportkontrollrisiken, Arbeitsschutzrisiken, Gefahrstoffrisiken, Manipulationen, unzulässige Absprachen, Missbrauch von Berichten oder Zertifikaten oder sonstige wesentliche Compliance-Risiken bestehen.

(4)  Der Auftraggeber stellt IfEP von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen, vertragswidrigen oder nicht bestimmungsgemäßen Verwendung der Leistungen, Materialien, Berichte, Zertifikate oder sonstigen Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber resultieren, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.

  • 19 Schlussbestimmungen

(1)  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, der Geschäftssitz von IfEP in Marl.

(2)  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz von IfEP in Marl; zuständig ist das jeweils sachlich zuständige Gericht. IfEP ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3)  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Kollisionsnormen, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen würden.

(4)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung. Die Parteien werden im Rahmen des rechtlich Zulässigen eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

(5)  Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen nur der Verständlichkeit, sofern nicht ausdrücklich eine anderssprachige Fassung als verbindlich vereinbart wurde.

(6)  Stand: 01. Januar 2026. Diese AGB ersetzen, soweit wirksam einbezogen, frühere Fassungen für künftige Vertragsabschlüsse.

Als akkreditiertes Institut fühlen wir uns verpflichtet, kontinuierlich unser Qualitätsmanagement und unsere Fachkompetenz im Dienste unserer Kunden zu verbessern.