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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung des Instituts für Eignungsprüfung GmbH (im folgenden IfEP genannt) gilt für frei vereinbarte Dienstleistungen, dem Angebot von Eignungsprüfungen und Referenzmaterial.

§ 1 Allgemeines

Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter des IfEP sind nur dann bindend, wenn sie vom IfEP ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 2 Durchführung des Auftrages

Die vom IfEP angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik und soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der beim IfEP üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Umfang der Arbeiten des IfEP wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch nach § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Mit Erstellung der jeweiligen Abschlußberichte oder Gutachten gelten die vertraglichen Leistungen des IfEP als erbracht.

§ 3 Fristen

Die vom IfEP angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 4 Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistung des IfEP umfaßt nur die ihm gemäß § 2 (1) ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsgemäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage oder Baugruppe, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt das IfEP keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen oder Baugruppen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch im letzten Falle wird die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen. Die Gewährleistungpflicht des IfEP beschränkt sich auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels oder bei Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft auf die Herbeiführung dieser Eigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung oder Herbeiführung der Eigenschaft fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder vom IfEP verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Haftung von bestimmten Eigenschaften, insbesondere dafür, daß die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt das IfEP nur, wenn eine entsprechende Zusicherung der betreffenden Eigenschaften erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung aufgrund zugesicherter Eigenschaften ist ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigen-schaften bleiben unberührt. Beruht ein Fehler oder Mangel, der kein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft darstellt, auf einen vom IfEP zu vertretenden Umstand, so haftet das IfEP für einen dem Auftraggeber hierdurch entstandenen Schaden bei nur leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten nur je Auftrag bis zu einem Betrag der maximal dem Wert des nach § 2 (1) vereinbarten Auftrag entspricht.

§ 5 Ausschluß weitergehender Haftung und Ansprüche

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des IfEP oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbaren und mittelbaren Schaden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare und mittelbare Schäden abzuschließen.

§ 6 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis des IfEP, soweit nicht schriftlich ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen. Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche gekennzeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, daß das IfEP den Auftrag vollständig abgerechnet hat. Die Entgelte sind sofort nach Rechnungslegung, spätestens bis zu dem in der Rechnung ausgedruckten Termin zur Zahlung fällig, soweit keine andere Regelung getroffen wurde. Bei späterer Zahlung werden für den offenen Rechnungsbetrag Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Geldeingang in Höhe von 2{574b7dd476dedb76de996d41d0dc9b8318d5b0d70913150e1c22dcb7e57a3a16} über EURIBOR in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der bis zur abschließenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Beanstandungen der Rechnungen des IfEP sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

§ 7 Geheimhaltung und Urheberrecht

Das IfEP behält sich die Urheberrechte an den von ihm erstellten Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, u. ä. vor. Das IfEP und seine Mitarbeiter dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Von schriftlichen Unterlagen, die dem IfEP zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, darf das IfEP Abschriften zu ihren Akten nehmen.

§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist Recklinghausen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozeßordnung vorliegen. Dies gilt insbesondere im Mahnverfahren. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Recklinghausen, der Sitz des Auftragnehmers. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf.

Als akkreditiertes Institut fühlen wir uns verpflichtet, kontinuierlich unser Qualitätsmanagement und unsere Fachkompetenz im Dienste unserer Kunden zu verbessern.