Die nachstehenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung des Instituts für Eignungsprüfung GmbH (im folgenden IfEP genannt) gilt für frei vereinbarte Dienstleistungen, dem Angebot von Eignungsprüfungen und Referenzmaterial.
Abgedeckte Leistungsbereiche
- Eignungsprüfungen, Ringversuche und Laborvergleichsuntersuchungen
- Bilaterale und multilaterale Eignungsprüfungen
- Referenzmaterialien und zertifizierte Referenzmaterialien
- Probenfertigung, Prüfkörper, Probensätze und Versand
- Laborinterne Qualitätsüberwachung, Auswertungen, Gutachten und technische Dienstleistungen
- Seminare, Schulungen und Fortbildungen
- Beschwerden, Einsprüche, Vertraulichkeit, Datenschutz, Online-Kundendaten, Löschanträge, Endkunden-/Verbraucherbezug, Compliance und Akkreditierungsbezüge
Inhaltsübersicht
- 1 Anbieter, Geltungsbereich und Vertragspartner
- 2 Angebote, Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsunterlagen
- 3 Leistungsumfang, fachliche Grundlage und Akkreditierung
- 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- 5 Eignungsprüfungen, Ringversuche und Laborvergleichsuntersuchungen
- 6 Bilaterale Eignungsprüfungen
- 7 Referenzmaterialien, zertifizierte Referenzmaterialien und Probensätze
- 8 Probenfertigung und vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
- 9 Seminare, Schulungen und sonstige wissensvermittelnde Leistungen
- 10 Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Transportkosten und Export
- 11 Termine, Fristen, Leistungsänderungen und höhere Gewalt
- 12 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
- 13 Stornierung, Kündigung, Rücktritt und Verbraucherwiderruf
- 14 Mängelrechte, Berichtigungen, Beschwerden und Einsprüche
- 15 Haftung
- 16 Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte und Nutzungsrechte
- 17 Vertraulichkeit, Datenschutz, Online-Kundendaten und Aufbewahrung
- 18 Compliance, Sicherheit und Ausschluss missbräuchlicher Nutzung
- 19 Schlussbestimmungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IfEP GmbH – Institut für Eignungsprüfung
- 1 Anbieter, Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und Leistungen der IfEP GmbH – Institut für Eignungsprüfung, Daimlerstr. 8, D-45770 Marl (nachfolgend: „IfEP“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und sonstigen Endkunden (nachfolgend gemeinsam: „Auftraggeber“ oder „Kunden“). Soweit ein Auftraggeber Verbraucher ist, gelten diese AGB nur, soweit keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen; gesetzliche Informations-, Widerrufs-, Gewährleistungs- und Datenschutzrechte bleiben unberührt.
(2) Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungen und Leistungsbereiche: (a) Planung, Organisation, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Eignungsprüfungen, Ringversuchen und Laborvergleichsuntersuchungen; (b) bilaterale und multilaterale Eignungsprüfungen; (c) Herstellung, Qualifizierung, Zertifizierung, Vertrieb und Lieferung von Referenzmaterialien, zertifizierten Referenzmaterialien, Prüfkörpern, Proben und Probensätzen; (d) Probenfertigung, Bearbeitung, Vorbereitung, Kennzeichnung und Versand von Prüfkörpern und Materialien im Auftrag; (e) laborinterne Qualitätsüberwachungen, technische Auswertungen, Gutachten, Stellungnahmen und sonstige fachbezogene Dienstleistungen; (f) Seminare, Schulungen und Fortbildungen, insbesondere zu Messunsicherheit, Qualitätsmanagement in Prüflaboratorien und mechanisch-technologischer Werkstoffprüfung; sowie (g) alle mit den vorgenannten Leistungen zusammenhängenden Nebenleistungen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn IfEP ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn IfEP in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Anmeldeunterlagen, Programmbeschreibungen, Zertifikate, Datenblätter und Preislisten von IfEP gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich abweichende Regelungen enthalten. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
- 2 Angebote, Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsunterlagen
(1) Angebote von IfEP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Preislisten, Programme, Formulare, Darstellungen auf der Website und sonstige Informationen stellen grundsätzlich keine verbindlichen Angebote dar.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder in Textform abgegebene Auftragsbestätigung von IfEP, durch Annahme eines Angebots von IfEP, durch Bestätigung einer Anmeldung, durch Beginn der Leistungsausführung, durch Versand von Proben oder Referenzmaterialien oder durch sonstige eindeutige Annahmeerklärung von IfEP.
(3) Bei Eignungsprüfungen, Ringversuchen, bilateralen Eignungsprüfungen, Schulungen oder Bestellungen über Formulare gilt die Übermittlung der vollständig ausgefüllten Anmeldung oder Bestellung durch den Auftraggeber als verbindliches Angebot. IfEP kann dieses Angebot insbesondere durch Auftragsbestätigung, Rechnungstellung, Versand von Unterlagen oder Proben oder Bereitstellung von Leistungen annehmen.
(4) Für Inhalt und Reihenfolge der Vertragsunterlagen gilt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart: (1) individuelle Vereinbarung oder Auftragsbestätigung, (2) Angebot, Leistungsbeschreibung, Programm-, Teilnehmer- oder Anmeldeunterlagen, (3) Zertifikate, Datenblätter, Sicherheits- und Handhabungshinweise, (4) Preislisten und Transportkostenregelungen, (5) diese AGB, (6) gesetzliche Vorschriften.
(5) Nebenabreden, Zusagen, Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von IfEP in Textform bestätigt werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(6) Soweit ein Vertrag mit einem Verbraucher über Fernkommunikationsmittel, die Website, Online-Formulare, E-Mail, Telefon oder außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommt, gelten ergänzend die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen. Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht, eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular gehen diesen AGB vor, soweit sie zwingend gelten oder für den Verbraucher günstiger sind. Beginnt IfEP auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit einer Dienstleistung, gelten Wertersatz, Ausschluss oder Erlöschen des Widerrufsrechts ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der gesonderten Verbraucherinformationen.
- 3 Leistungsumfang, fachliche Grundlage und Akkreditierung
(1) Umfang, Art, Ziel, Bewertungsmaßstab, Liefergegenstand, Termine und Vergütung der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot, Programm, Anmeldeformular oder der Auftragsbestätigung. IfEP schuldet nur die dort ausdrücklich beschriebenen Leistungen.
(2) IfEP erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, nach den jeweils einschlägigen Normen und fachlichen Standards sowie nach den im Qualitätsmanagementsystem von IfEP festgelegten Verfahren. Leistungen im akkreditierten Bereich werden nach Maßgabe des jeweils gültigen Akkreditierungsumfangs erbracht.
(3) Die Einhaltung bestimmter Normen, Akkreditierungsanforderungen, behördlicher Vorgaben, Kundenanforderungen oder Bewertungsverfahren ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind oder sich zwingend aus den anwendbaren Programmunterlagen ergeben.
(4) IfEP übernimmt keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl, Herstellung, Sicherheit, Eignung, Funktionsfähigkeit oder Konformität von Anlagen, Produkten, Baugruppen, Prüfeinrichtungen, Prüfverfahren, Software, Sicherheitsprogrammen oder sonstigen Systemen des Auftraggebers, soweit diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.
(5) IfEP kann zur Leistungserbringung fachkundige Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Sachverständige, Unterauftragnehmer, Kooperationspartner oder externe Prüflabore einsetzen, soweit dies fachlich erforderlich oder zweckmäßig ist und dem Vertrag nicht widerspricht. IfEP bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Auswahl und Koordination verantwortlich.
(6) Eine bestimmte Entscheidung einer Akkreditierungsstelle, Behörde, Kundenorganisation oder sonstigen Drittstelle wird nicht geschuldet. Berichte, Ergebnisblätter, Zertifikate oder sonstige Nachweise von IfEP ersetzen keine eigene Bewertung des Auftraggebers, soweit rechtlich oder fachlich eine solche Bewertung erforderlich ist.
- 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt IfEP alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Spezifikationen, Prüfanweisungen, Sicherheitsdaten, Lieferadressen, Rechnungsdaten, Ansprechpartner, Fristen und sonstigen Angaben rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Auswahl der beauftragten Leistung im Hinblick auf seinen Verwendungszweck. Er hat insbesondere zu prüfen, ob die gewählte Eignungsprüfung, das Referenzmaterial, die Probengeometrie, der Probensatz, die Schulung oder die sonstige Leistung für seine Zwecke geeignet ist.
(3) Der Auftraggeber führt Prüfungen, Messungen und sonstige Arbeiten nach den jeweiligen Teilnehmerunterlagen, Handhabungshinweisen, Normen, Sicherheitsregeln und fachlichen Vorgaben aus. Abweichungen, Unklarheiten, Beschädigungen, Transportverluste oder sonstige Auffälligkeiten sind IfEP unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien, Proben oder Informationen sichert der Auftraggeber zu, dass diese rechtmäßig bereitgestellt werden, keine Rechte Dritter verletzen und IfEP keine unzumutbaren rechtlichen, sicherheitstechnischen oder wirtschaftlichen Risiken entstehen. Gefahrstoffe, besondere Lagerbedingungen, Exportbeschränkungen, Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken sind vorab ausdrücklich mitzuteilen.
(5) Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungen oder liefert er fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Angaben, verlängern sich Fristen angemessen. IfEP ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten abzurechnen, Leistungen auszusetzen, Ergebnisse von der Bewertung auszuschließen oder den Vertrag nach angemessener Fristsetzung zu kündigen, soweit dies erforderlich ist.
- 5 Eignungsprüfungen, Ringversuche und Laborvergleichsuntersuchungen
(1) Eignungsprüfungen, Ringversuche und Laborvergleichsuntersuchungen dienen der Bewertung der Leistungsfähigkeit von Laboratorien, Prüfverfahren oder Messungen nach zuvor festgelegten Kriterien. Gegenstand, Proben, Prüfbedingungen, Fristen, Bewertungsmethoden, Auswertungsregeln und Dokumentation richten sich nach den jeweiligen Programm- und Teilnehmerunterlagen.
(2) Der Auftraggeber erhält, soweit vertraglich vorgesehen, Proben oder Prüfkörper, Teilnehmerunterlagen, Ergebnisformulare, eine Auswertung, einen Abschlussbericht und gegebenenfalls ein Zertifikat oder einen sonstigen Nachweis. Inhalt, Umfang und Form der Unterlagen können je nach Programm variieren.
(3) Die Bewertung von Teilnehmerergebnissen erfolgt nach dem vereinbarten oder in den Programmunterlagen beschriebenen statistischen und fachlichen Verfahren, insbesondere anhand zertifizierter Referenzwerte, festgelegter Zielwerte, Konsenswerten der Teilnehmer oder sonstiger geeigneter Bewertungsgrundlagen.
(4) Ergebnisse müssen vollständig, plausibel und fristgerecht in der von IfEP vorgegebenen Form eingereicht werden. Verspätete, unvollständige, offensichtlich fehlerhafte, nicht zuordenbare oder nicht programmgemäß ermittelte Ergebnisse können von der regulären Auswertung ausgeschlossen, gesondert bewertet oder im Bericht entsprechend gekennzeichnet werden.
(5) Der Auftraggeber führt die Prüfungen eigenverantwortlich und ohne unzulässige Abstimmung mit anderen Teilnehmern durch. Eine Weitergabe von Proben, Teilnehmerunterlagen, Teilnehmercodes oder Ergebnisdaten an andere Teilnehmer oder Dritte ist ohne Zustimmung von IfEP unzulässig, soweit dies die Integrität der Eignungsprüfung beeinträchtigen kann.
(6) IfEP ist berechtigt, Eignungsprüfungen zu verschieben, zu ändern, zusammenzufassen oder abzusagen, wenn dies aus fachlichen, organisatorischen, sicherheitstechnischen oder materialbezogenen Gründen erforderlich ist, insbesondere bei unzureichender Teilnehmerzahl, Ausfall von Probenmaterial, Transportproblemen, höherer Gewalt oder Anforderungen aus dem Akkreditierungsverfahren. In diesem Fall informiert IfEP den Auftraggeber und bietet nach Möglichkeit einen Ersatztermin, eine Ersatzleistung oder eine angemessene Anpassung an.
(7) Ein Zertifikat oder Abschlussbericht bestätigt nur die nach den jeweiligen Regeln bewertete Teilnahme oder das erzielte Ergebnis. Eine allgemeine Gewähr für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Labors, die Anerkennung durch Dritte, die Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Akkreditierung oder die Eignung sämtlicher Prüfverfahren des Auftraggebers wird nicht übernommen.
- 6 Bilaterale Eignungsprüfungen
(1) Bilaterale Eignungsprüfungen sind individuelle, zeit- oder bedarfsbezogene Eignungsprüfungsleistungen für einzelne Auftraggeber, insbesondere wenn eine reguläre Eignungsprüfung aktuell nicht angeboten wird oder ein kurzfristiger Nachweis benötigt wird.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, kann IfEP hierfür vorhandenes Restmaterial aus geeigneten Eignungsprüfungen, ursprüngliche Teilnehmerunterlagen, vorhandene Referenzwerte, frühere Bewertungsgrundlagen oder andere fachlich geeignete Vergleichsdaten nutzen.
(3) Der Auftraggeber führt die Prüfung nach den bereitgestellten Anweisungen aus und übermittelt die Ergebnisse in der vereinbarten Form. IfEP nimmt eine individuelle Bewertung vor und stellt, soweit vorgesehen, ein Ergebnisblatt, einen Bericht oder eine sonstige Dokumentation zur Verfügung. Ein Zertifikat wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Kurzfristige Bearbeitungszeiten für bilaterale Eignungsprüfungen sind nur verbindlich, wenn IfEP sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Die Einhaltung setzt voraus, dass alle erforderlichen Informationen, Ergebnisse, Zahlungen und Mitwirkungen rechtzeitig vorliegen und keine Umstände außerhalb des Einflussbereichs von IfEP entgegenstehen.
(5) IfEP ist berechtigt, die Übermittlung des Ergebnisblatts, Berichts oder sonstiger Abschlussunterlagen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- 7 Referenzmaterialien, zertifizierte Referenzmaterialien und Probensätze
(1) Referenzmaterialien, zertifizierte Referenzmaterialien, Proben und Probensätze werden nach Maßgabe des Angebots, der Auftragsbestätigung, des Datenblatts, Zertifikats oder der jeweiligen Produktbeschreibung geliefert. Zertifizierte Werte, Unsicherheiten, Gültigkeitsdauer, Lagerbedingungen, Handhabungshinweise und Anwendungsbereich ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Zertifikat oder Datenblatt.
(2) Eine Beschaffenheitsvereinbarung besteht nur hinsichtlich der ausdrücklich vereinbarten oder zertifizierten Eigenschaften. Weitere Eigenschaften, Verwendungszwecke, Normabdeckungen oder Eignungen werden nicht garantiert, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart sind.
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für sachgemäße Lagerung, Transport nach Übergabe, Handhabung, Konditionierung, Öffnung, Kennzeichnung, Verteilung, Verwendung und Entsorgung der gelieferten Materialien. Unsachgemäße Behandlung, Veränderung, Beschädigung, Kontamination oder Verwendung außerhalb der vorgegebenen Bedingungen kann die Aussagekraft der zertifizierten Werte beeinträchtigen und Mängelansprüche ausschließen.
(4) Referenzmaterialien und zertifizierte Referenzmaterialien dürfen nur für fachlich geeignete Prüf-, Kalibrier-, Überwachungs-, Schulungs- oder Qualitätssicherungszwecke verwendet werden. Der Auftraggeber darf sie nicht als sicherheitskritische Bauteile, Produktionsmaterial, Medizinprodukt, Lebensmittel, Verbraucherprodukt oder für sonstige nicht vereinbarte Zwecke einsetzen.
(5) Probengeometrien, Maße, Festigkeitsbereiche, Energieniveaus, Chargen, Kennwerte und Probensatzzusammenstellungen können produktions- und materialbedingt variieren, soweit die vereinbarte Beschaffenheit und der vereinbarte Anwendungszweck nicht beeinträchtigt werden.
(6) Teil- und Ersatzlieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. IfEP ist berechtigt, ein fachlich gleichwertiges Material oder einen fachlich gleichwertigen Probensatz anzubieten, wenn das ursprünglich vorgesehene Material nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist.
- 8 Probenfertigung und vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
(1) Bei Probenfertigung, Bearbeitung oder Vorbereitung von Materialien nach Vorgaben des Auftraggebers schuldet IfEP die fachgerechte Bearbeitung im vereinbarten Umfang, nicht jedoch den wirtschaftlichen, technischen oder regulatorischen Erfolg des vom Auftraggeber verfolgten Gesamtzwecks.
(2) Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Zeichnungen, Spezifikationen, Materialangaben, Prüfanforderungen, Sicherheitsinformationen und sonstigen Vorgaben. IfEP ist nicht verpflichtet, diese ohne ausdrückliche Vereinbarung auf Vollständigkeit, Plausibilität oder Eignung für den beabsichtigten Zweck zu prüfen.
(3) IfEP kann die Bearbeitung oder Annahme von Materialien verweigern, aussetzen oder abbrechen, wenn diese beschädigt, unklar gekennzeichnet, rechtswidrig, sicherheitstechnisch bedenklich, gesundheitsgefährdend, export- oder sanktionsrechtlich problematisch, nicht geeignet oder nicht vertragsgemäß bereitgestellt sind.
(4) Rücksendung, Lagerung, Entsorgung oder Dokumentation von Restmaterialien erfolgt nur nach Vereinbarung. Soweit der Auftraggeber keine Weisung erteilt, kann IfEP Restmaterialien nach angemessener Frist und vorheriger Ankündigung entsorgen oder dem Auftraggeber auf dessen Kosten zurücksenden, soweit dem keine gesetzlichen oder akkreditierungsbezogenen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5) Für hochwertige, einzigartige oder schwer ersetzbare Materialien hat der Auftraggeber vor Übergabe ausdrücklich auf den besonderen Wert hinzuweisen und eine geeignete Versicherung oder Sonderbehandlung zu vereinbaren. Andernfalls darf IfEP von einem marktüblichen oder im Auftrag erkennbaren Materialwert ausgehen.
- 9 Seminare, Schulungen und sonstige wissensvermittelnde Leistungen
(1) Inhalt, Lernziel, Dauer, Ort, Durchführungsmethode, Teilnehmerzahl, Referenten, Unterlagen und Vergütung von Seminaren, Schulungen und sonstigen wissensvermittelnden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Anmeldebestätigung oder den jeweiligen Veranstaltungsunterlagen.
(2) IfEP ist berechtigt, fachlich gleichwertige Referenten einzusetzen, Inhalte angemessen zu aktualisieren, den Ablauf anzupassen oder Präsenzveranstaltungen ganz oder teilweise online durchzuführen, soweit der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Teilnahmebescheinigungen, Schulungsunterlagen oder Zertifikate bestätigen nur die Teilnahme oder den jeweils ausdrücklich bezeichneten Inhalt. Eine bestimmte persönliche Qualifikation, Prüfungsleistung, Akkreditierungsentscheidung oder Anerkennung durch Dritte wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Stornierungen oder Umbuchungen durch den Auftraggeber müssen in Textform erfolgen. Soweit keine abweichende Stornoregel vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Regelungen; IfEP kann insbesondere die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Die Benennung eines fachlich geeigneten Ersatzteilnehmers ist zulässig, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
(5) IfEP kann eine Veranstaltung aus wichtigem Grund verschieben oder absagen, insbesondere bei Krankheit von Referenten, zu geringer Teilnehmerzahl, technischen Störungen, Reisehindernissen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die eine sachgerechte Durchführung wesentlich erschweren. Bereits gezahlte Teilnahmeentgelte werden in diesem Fall auf einen Ersatztermin angerechnet oder erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 15.
